§ 9
§ 9 Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 GKG?
- Kernaussage§ 9 GKG behandelt "Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
§ 9. (1) Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen. Soweit der Gerichtskommissär mit der Wahrheitsermittlung und der Ausforschung von Tatsachen in Verlassenschaftssachen betraut ist, stehen ihm dieselben Auskunftsrechte und Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zu. Dies gilt insbesondere für die gebührenfreie Inanspruchnahme der elektronischen Einsicht in Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz, mit Ausnahme der Register in Unterbringungssachen, der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des obersten Gerichtshofs.
(2) Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.
(3) Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.
(4) Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.
(5) Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 GKG in einfachen Worten?
§ 9 GKG behandelt "Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)
- BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
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