Bundesgesetze

Gerichtskommissärsgesetz

Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)

GKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2006RIS-Stand 20. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002173 · BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 GKG?

  • Kernaussage§ 4 GKG behandelt "Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen

§ 4. (1) Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

(2) Wenn dies erforderlich ist, um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als Gerichtskommissär herangezogen werden.

(3) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. Eine vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.

(4) Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 GKG in einfachen Worten?

§ 4 GKG behandelt "Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Oktober 2023
Fassung seit
1. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 04:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)
  • BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

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