Bundesgesetze

Gerichtskommissärsgesetz

Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)

GKGBundesgesetzFassung seit 1. August 2018RIS-Stand 20. Oktober 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002173 · BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · 27/02 Notare · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Gebührenermäßigung

Fassung: 1. August 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 GKG?

  • Kernaussage§ 11 GKG behandelt "Gebührenermäßigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gebührenermäßigung

§ 11. (1) Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:

(2) Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 GKG in einfachen Worten?

§ 11 GKG behandelt "Gebührenermäßigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Oktober 2023
Fassung seit
1. August 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:22
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 6 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)
  • BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)
  • BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

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Verweise

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