Bundesgesetze

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)

FWBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002393 · BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5g

§ 5g Verfahren vor der Ermittlungsbehörde

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5g FWBG?

  • Kernaussage§ 5g FWBG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein in Österreich niedergelassener Lieferant kann Beschwerden bei der Ermittlungsbehörde einbringen. Andere Lieferanten können Beschwerde bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren vor der Ermittlungsbehörde

§ 5g. (1) Ein in Österreich niedergelassener Lieferant kann Beschwerden bei der Ermittlungsbehörde einbringen. Andere Lieferanten können Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn der Käufer, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Handelspraktik beteiligt zu sein, in Österreich niedergelassen ist. Betrifft die Beschwerde einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Beschwerde über die nationale Kontaktstelle an die Ermittlungsbehörde im anderen Mitgliedstaat, wo der Käufer niedergelassen ist, weiterzuleiten. Die Ermittlungsbehörde kann Untersuchungen auch von Amts wegen einleiten und durchführen.

(2) Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, können auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer unlauteren Handelspraktik ausgesetzt sind. Andere Organisationen, die Lieferanten vertreten, können auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten eine Beschwerde einbringen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen.

(3) Die Ermittlungsbehörde hat auf Antrag des Betroffenen oder der Organisation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten gemäß Abs. 2 sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten schaden würde, angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.

(4) Die Ermittlungsbehörde hat innerhalb einer angemessenen Frist dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, ob sie Ermittlungen einleitet. Sieht sie keine hinreichenden Gründe für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Abschnitts, so hat sie die Gründe für die Nichteinleitung des Verfahrens dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Beschwerden, die nicht ausreichend substantiiert sind, können an die Erstanlaufstelle verwiesen werden.

(5) Die Ermittlungsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Abschnittes erforderlich ist, auch befugt:

(6) Auf Antrag der Ermittlungsbehörde hat das Kartellgericht eine Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist und ein begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 5c vorliegt. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 6 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, gelten sinngemäß.

(7) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 5 kann unter Anwendung des Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

(8) Ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder ein Vertreter iSd § 11a Abs. 5 WettbG, welche in einer Auskunft nach Abs. 5 Z 1 und 3 unrichtige oder irreführende Angaben machen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro von der Ermittlungsbehörde zu bestrafen ist. Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 7 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Ermittlungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

(9) Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden. Die Ermittlungsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5g FWBG in einfachen Worten?

§ 5g FWBG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2022
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 239/2021 (NR: GP XXVII RV 1167 AB 1212 S. 135. BR: AB 10844 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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