Bundesgesetze

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)

FWBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002393 · BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 FWBG?

  • KernaussageArt. 13 FWBG behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 13

In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu § 7, BGBl. Nr. 392/1977)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

(Anm.: Z 6 betrifft andere Rechtsvorschrift)

7. § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist. § 7 Abs. 9 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnl. 1

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 FWBG in einfachen Worten?

Art. 13 FWBG behandelt "Artikel 13" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2022
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 239/2021 (NR: GP XXVII RV 1167 AB 1212 S. 135. BR: AB 10844 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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