§ 5d
§ 5d Einrichtung einer Erstanlaufstelle
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5d FWBG?
- Kernaussage§ 5d FWBG behandelt "Einrichtung einer Erstanlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Beschwerden betreffend Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen wird eine weisungsfreie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einrichtung einer Erstanlaufstelle
§ 5d. (1) Für Beschwerden betreffend Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen wird eine weisungsfreie und unabhängige Erstanlaufstelle als Dienststelle im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Wirksamkeit vom 1. März 2022 eingerichtet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat der Erstanlaufstelle die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Erstanlaufstelle hat folgende Aufgaben:
(3) Die Erstanlaufstelle hat eine Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
(4) Die Erstanlaufstelle ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, befugt, von den Beteiligten Auskünfte innerhalb einer jeweils zu setzenden angemessenen Frist einzuholen. Zur Vorlage von Unterlagen an die Ermittlungsbehörde ist sie nur auf Wunsch des Beschwerdeführers befugt.
(5) Die Leistungen der Erstanlaufstelle können anonym und vertraulich in Anspruch genommen werden. Soweit der Lieferant nicht darauf verzichtet, hat die Erstanlaufstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Lieferanten sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Lieferanten schaden würden, angemessen zu schützen. Die Erstanlaufstelle ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.
(6) Die Erstanlaufstelle erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar jedes Jahres der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen und bis zum 15. März auf der gemäß Abs. 3 Z 3 eingerichteten Internetseite zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst zumindest folgende Inhalte:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5d FWBG in einfachen Worten?
§ 5d FWBG behandelt "Einrichtung einer Erstanlaufstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 239/2021 (NR: GP XXVII RV 1167 AB 1212 S. 135. BR: AB 10844 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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