§ 5c
§ 5c Verbot von unlauteren Handelspraktiken
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5c FWBG?
- Kernaussage§ 5c FWBG behandelt "Verbot von unlauteren Handelspraktiken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbot von unlauteren Handelspraktiken
§ 5c. (1) Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
(2) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt unbeschadet
(3) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt nicht für Zahlungen
(4) Verlangt der Käufer in den in Anhang II Z 2, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang II Z 2, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
(5) Sollte ein Vertrag eine im Anhang I angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5c FWBG in einfachen Worten?
§ 5c FWBG behandelt "Verbot von unlauteren Handelspraktiken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 239/2021 (NR: GP XXVII RV 1167 AB 1212 S. 135. BR: AB 10844 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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