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Datenschutz-Folgenabschätzung

Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV)

DSFA-AVVerordnungIn Kraft seit 25. Mai 2018RIS-Stand 28. Mai 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010206 · BGBl. II Nr. 108/2018 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.

(2) Ebenso sind Datenanwendungen, die

§ 2

§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend