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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen.
(2) Ebenso sind Datenanwendungen, die
§ 2
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend