Bundesgesetze

Europawahlordnung

Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO)

EuWOBundesgesetzFassung seit 15. März 1996RIS-Stand 4. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001436 · BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Fassung: 15. März 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 EuWO?

  • Kernaussage§ 8 EuWO behandelt "Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EuWO in einfachen Worten?

§ 8 EuWO behandelt "Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 8 EuWO relevant?

Für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 1996 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2016
Fassung seit
15. März 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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