Bundesgesetze

Europawahlordnung

Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO)

EuWOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2007RIS-Stand 4. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001436 · BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EuWO?

  • Kernaussage§ 1 EuWO behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EuWO in einfachen Worten?

§ 1 EuWO behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2016
Fassung seit
1. Juli 2007
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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