Bundesgesetze

Europawahlordnung

Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO)

EuWOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 4. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001436 · BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023 · 10/04 Wahlen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 EuWO?

  • Kernaussage§ 3 EuWO behandelt "Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 EuWO in einfachen Worten?

§ 3 EuWO behandelt "Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Oktober 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:01
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.