§ 6
§ 6 Vertrauenspersonen
Fassung: 1. März 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 EuWO?
- Kernaussage§ 6 EuWO behandelt "Vertrauenspersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertrauenspersonen
§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.
(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen.
(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EuWO in einfachen Worten?
§ 6 EuWO behandelt "Vertrauenspersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. März 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)
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