§ 37
§ 37 Zurückziehung von Wahlvorschlägen
Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 EuWO?
- Kernaussage§ 37 EuWO behandelt "Zurückziehung von Wahlvorschlägen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 37. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Parteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Bundeswahlbehörde auf ihre Bewerbung verzichtet haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EuWO in einfachen Worten?
§ 37 EuWO behandelt "Zurückziehung von Wahlvorschlägen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 130/2023 (NR: GP XXVII IA 3623/A AB 2219 S. 235. BR: AB 11329 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 100/2023 (NR: GP XXVII RV 2098 AB 2158 S. 226. BR: AB 11292 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 7/2023 (NR: GP XXVII IA 3002/A AB 1911 S. 195. BR: 11172 AB 11173 S. 950.)
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