Bundesgesetze

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Euro-GenBeGBundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2000RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001063 · BGBl. I Nr. 136/2000 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4 Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 4 Euro-GenBeG?

  • KernaussageArt. 1 § 4 Euro-GenBeG behandelt "Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander

§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Euro-GenBeG in einfachen Worten?

Art. 1 § 4 Euro-GenBeG behandelt "Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
30. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

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