Art. 1 § 4
Art. 1 § 4 Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 4 Euro-GenBeG?
- KernaussageArt. 1 § 4 Euro-GenBeG behandelt "Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander
§ 4. Durch die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß erfahren die Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander keine Änderung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 4 Euro-GenBeG in einfachen Worten?
Art. 1 § 4 Euro-GenBeG behandelt "Rechte der Genossenschafter im Verhältnis zueinander" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
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