Art. 1 § 5
Art. 1 § 5 Vollziehung
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 5 Euro-GenBeG?
- KernaussageArt. 1 § 5 Euro-GenBeG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 5 Euro-GenBeG in einfachen Worten?
Art. 1 § 5 Euro-GenBeG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:37
- 30. Dezember 2000 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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