Bundesgesetze

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Euro-GenBeGBundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2000RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001063 · BGBl. I Nr. 136/2000 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 5

Art. 1 § 5 Vollziehung

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 5 Euro-GenBeG?

  • KernaussageArt. 1 § 5 Euro-GenBeG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 5 Euro-GenBeG in einfachen Worten?

Art. 1 § 5 Euro-GenBeG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
30. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:37
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

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