Art. 4 § 1
Art. 4 § 1 Artikel IV
Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 § 1 Euro-GenBeG?
- KernaussageArt. 4 § 1 Euro-GenBeG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
Rechnungslegung
§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 1 Euro-GenBeG in einfachen Worten?
Art. 4 § 1 Euro-GenBeG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juni 2012
- Fassung seit
- 30. Dezember 2000
- Fassung bis
- laufend
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