Bundesgesetze

Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz

Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Euro-GenBeGBundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2000RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001063 · BGBl. I Nr. 136/2000 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 4 § 1

Art. 4 § 1 Artikel IV

Fassung: 30. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 § 1 Euro-GenBeG?

  • KernaussageArt. 4 § 1 Euro-GenBeG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV

Sonstige Bestimmungen und Vollziehung

Rechnungslegung

§ 1. Die Bestimmungen des Art. X § 2 1. Euro-JuBeG finden auf Genossenschaften sinngemäß Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 1 Euro-GenBeG in einfachen Worten?

Art. 4 § 1 Euro-GenBeG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juni 2012
Fassung seit
30. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

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