Bundesgesetze

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch

BundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2015RIS-Stand 28. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009414 · BGBl. I Nr. 154/2015 · 24/01 Strafgesetzbuch · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Verfahren und Beschlussfassung

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen?

  • Kernaussage§ 8 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren und Beschlussfassung

§ 8. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte sind vor der Beschlussfassung zu hören, sofern diese die Tilgung nicht selbst beantragt haben.

(3) Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Tilgungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Tilgung aussprechen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Antragstellung
Nächster Paragraph§ 9 Beschwerde

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen in einfachen Worten?

§ 8 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2015
Fassung seit
29. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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