§ 10
§ 10 Außerkrafttreten
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen?
- Kernaussage§ 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit...
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Außerkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen in einfachen Worten?
§ 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2015
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:52
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