Bundesgesetze

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch

BundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2015RIS-Stand 28. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009414 · BGBl. I Nr. 154/2015 · 24/01 Strafgesetzbuch · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Außerkrafttreten

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen?

  • Kernaussage§ 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Beschwerde
Nächster Paragraph§ 11 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen in einfachen Worten?

§ 10 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2015
Fassung seit
29. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:52
Frühere Fassungen

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