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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gerichtliche Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGBin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung sind auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu tilgen, insoweit sie Handlungen erfassten, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren.
§ 2
§ 2
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
§ 6
§ 6 Zuständigkeit
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Zuständigkeit
§ 6. (1) Über die Tilgung einer Verurteilung nach § 1 und die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat.
(2) Ist über die Tilgung mehrerer Verurteilungen zu entscheiden, so erkennt jenes Gericht, das nach Abs. 1 für die Tilgung der letzten Verurteilung zuständig wäre.
§ 7
§ 7 Antragstellung
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Antragstellung
§ 7. (1) Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.
(2) Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach § 1 zu begründen.
(3) Die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.
§ 8
§ 8 Verfahren und Beschlussfassung
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Verfahren und Beschlussfassung
§ 8. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte sind vor der Beschlussfassung zu hören, sofern diese die Tilgung nicht selbst beantragt haben.
(3) Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Tilgungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Tilgung aussprechen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.
§ 9
§ 9 Beschwerde
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Beschwerde
§ 9. Gegen Beschlüsse über Tilgungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz kann die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte stets, ein Angehöriger jedoch nur dann eine Beschwerde erheben, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 10
§ 10 Außerkrafttreten
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Außerkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung außer Kraft.
§ 11
§ 11 Vollziehung
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.