§ 6
§ 6 Zuständigkeit
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen?
- Kernaussage§ 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit
§ 6. (1) Über die Tilgung einer Verurteilung nach § 1 und die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat.
(2) Ist über die Tilgung mehrerer Verurteilungen zu entscheiden, so erkennt jenes Gericht, das nach Abs. 1 für die Tilgung der letzten Verurteilung zuständig wäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen in einfachen Worten?
§ 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Dezember 2015
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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