Bundesgesetze

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch

BundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2015RIS-Stand 28. Dezember 2015

RIS-Gesetzesnummer 20009414 · BGBl. I Nr. 154/2015 · 24/01 Strafgesetzbuch · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zuständigkeit

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen?

  • Kernaussage§ 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Außerkrafttreten vgl. § 10.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit

§ 6. (1) Über die Tilgung einer Verurteilung nach § 1 und die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat.

(2) Ist über die Tilgung mehrerer Verurteilungen zu entscheiden, so erkennt jenes Gericht, das nach Abs. 1 für die Tilgung der letzten Verurteilung zuständig wäre.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelERSTER ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5
Nächster Paragraph§ 7 Antragstellung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen in einfachen Worten?

§ 6 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Dezember 2015
Fassung seit
29. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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