Bundesgesetze

Bauträgervertragsgesetz

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird

BTVGBundesgesetzFassung seit 1. August 2010RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003474 · BGBl. I Nr. 7/1997 · 20/05 Wohn- und Mietrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Grundbücherliche Sicherstellung

Fassung: 1. August 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 BTVG?

  • Kernaussage§ 9 BTVG behandelt "Grundbücherliche Sicherstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grundbücherliche Sicherstellung

§ 9. (1) Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§ 10) gesichert werden.

(2) Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum stellt die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers dar.

(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 Z 6), muss weiter die Lastenfreiheit der Liegenschaft hergestellt oder die künftige Lastenfreiheit gesichert sein. Zwischen dem Hypothekargläubiger und dem Bauträger muss zugunsten des Erwerbers vereinbart sein, dass die Liegenschaft oder der Anteil des Erwerbers freigestellt wird. Davon können nur jene Teile des Preises ausgenommen werden, die der Erwerber trotz Fälligkeit noch nicht entrichtet hat.

(4) Die Parteien können im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan A oder nach Ratenplan B (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 2) vereinbaren. Bei Zahlung nach Ratenplan A hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung eines der in § 8 Abs. 3 genannten Rechtsträgers beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Diese Zusatzsicherheit muss alle vermögenswerten Nachteile sichern, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erwachsen. Ihre Höhe muss mindestens 10 vom Hundert des vom Erwerber zu entrichtenden Preises betragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BTVG in einfachen Worten?

§ 9 BTVG behandelt "Grundbücherliche Sicherstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2020
Fassung seit
1. August 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 56/2008 (NR: GP XXIII RV 432 AB 469 S. 51. BR: AB 7898 S. 754.)
  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 8Gesetze 0Treffer 8

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH8
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 8 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 6Ob173/18m; 9Ob9/24z · 23. Oktober 20246Ob173/18m; 9Ob9/24z · 23. Oktober 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132312

Veröff: SZ 2018/85

BTVG §9 Abs3
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob42/04s; 5Ob193/10h; 5Ob233/23k · 29. Juli 20248Ob42/04s; 5Ob193/10h; 5Ob233/23k · 29. Juli 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119103

Vgl auch

BTVG §8 · BTVG §9
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob158/23y · 19. März 20244Ob158/23y · 19. März 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134749

Hier: Verbandsverfahren. (T1)

BTVG §9 Abs3 · BTVG §7 Abs1 · BTVG §7 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob158/23y · 19. März 20244Ob158/23y · 19. März 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134750

Hier: Verbandsverfahren. Klausel, nach der der Bauträger bei kundenfeindlichster Leseart erst nach Auszahlung der jeweils fälligen Rate (durch den Treuhänder) verpflichtet wäre, eine Lastenfreistellungserklärung des Hypothekargläubigers für den dieser Rate entsprechenden Anteil einzuholen. (T1)

BTVG §9 Abs3 · BTVG §7 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob11/12t; 5Ob92/15p; 6Ob171/19v · 25. Juni 20201Ob11/12t; 5Ob92/15p; 6Ob171/19v · 25. Juni 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127718

Beisatz: Hier: BTVG (T1)

BTVG §9 · WEG 2002 §37 Abs1 · WEG 2002 §40
OGH · RechtssatzOGH · 6Ob173/18m · 25. Oktober 20186Ob173/18m · 25. Oktober 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132311

Veröff: SZ 2018/85

BTVG §7 · BTVG §9
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob113/04g; 3Ob123/13d; 6Ob173/18m · 25. Oktober 20188Ob113/04g; 3Ob123/13d; 6Ob173/18m · 25. Oktober 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119704

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/104 Vgl; Beisatz: Zu den behördlichen Genehmigungen, die vor Auszahlung der ersten Rate vorliegen müssen, gehören grundsätzlich alle zur Einverleibung des Erwerbers notwendigen behördlichen Genehmigungen, wozu auch eine allenfalls erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung zählt. (T1);...

BTVG §9 · BTVG §10 Abs3
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob42/04s · 27. Mai 20048Ob42/04s · 27. Mai 2004 · ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119104BTVG §9 · BTVG §12 Abs3 Z1