Bundesgesetze

Bauträgervertragsgesetz

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird

BTVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003474 · BGBl. I Nr. 7/1997 · 20/05 Wohn- und Mietrecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BTVG?

  • Kernaussage§ 2 BTVG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.

(2) Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1 genannten Rechte einzuräumen.

(3) Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.

(4) Ein Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Form des Vertrags

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BTVG in einfachen Worten?

§ 2 BTVG erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2020
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
  • BGBl. I Nr. 56/2008 (NR: GP XXIII RV 432 AB 469 S. 51. BR: AB 7898 S. 754.)
  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
Häufige Gerichte
  • OGH4
  • Landesverwaltungsgericht Wien1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 9Ob12/16d; 4Ob111/25i · 16. Dezember 20259Ob12/16d; 4Ob111/25i · 16. Dezember 2025 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130712

Veröff: SZ 2016/46 Beisatz: Den Liegenschaftsverkäufer trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG. (T1)

BTVG §2 Abs2 · BTVG §2 Abs4
OGH · RechtssatzOGH · 10Ob29/24y · 9. Juli 202410Ob29/24y · 9. Juli 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134871BTVG §2OGH · RechtssatzOGH · 5Ob64/11i; 9Ob12/16d; 4Ob48/19s; 28Ds5/20d; 4Ob186/22i · 20. Dezember 20225Ob64/11i; 9Ob12/16d; 4Ob48/19s; 28Ds5/20d; 4Ob186/22i · 20. Dezember 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127269

Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2011/131 Auch; Veröff: SZ 2016/46 Vgl Vgl nur: Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag. (T2)

BTVG §2 Abs4
Landesverwaltungsgericht Wien · TextLandesverwaltungsgericht Wien · VGW-001/042/3907/2018 · 18. Dezember 2018VGW-001/042/3907/2018 · 18. Dezember 2018 · ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.042.3907.2018BTVG 1997 §1 · BTVG 1997 §2 Abs1 · BTVG 1997 §7 Abs5 · BTVG 1997 §12 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 8Ob113/04g; 3Ob123/13d · 29. Oktober 20138Ob113/04g; 3Ob123/13d · 29. Oktober 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119701

Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt. (T1); Veröff: SZ 2013/104

BTVG §2 Abs1