§ 7
§ 7 Sicherung des Erwerbers
Fassung: 1. Juli 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 BTVG?
- Kernaussage§ 7 BTVG behandelt "Sicherung des Erwerbers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherung des Erwerbers
§ 7. (1) Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (§ 1 Abs. 1) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und abwicklung zu sichern.
(2) Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche Sicherung (§ 8), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§§ 9 und 10) oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 11) erfolgen.
(3) Soweit der Sicherungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen auch nebeneinander eingesetzt oder nachträglich einvernehmlich ausgetauscht werden.
(4) Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten gemäß § 2 Abs. 4 werden erst fällig, wenn und soweit die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.
(5) Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.
(6) Die Sicherungspflicht (Abs. 1 bis 5) ist außer durch die Einhaltung der §§ 8 bis 14 auch erfüllt, wenn
(7) Der Abschlussprüfer oder ein Revisionsverband bzw. der Revisor haftet im Rahmen und in Anwendung des § 275 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch dem Erwerber unmittelbar für die Richtigkeit der Bescheinigung gemäß Abs. 6 Z 3 lit. c.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BTVG in einfachen Worten?
§ 7 BTVG behandelt "Sicherung des Erwerbers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
- BGBl. I Nr. 56/2008 (NR: GP XXIII RV 432 AB 469 S. 51. BR: AB 7898 S. 754.)
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
- OGH5
- Landesverwaltungsgericht Wien1
Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 10Ob29/24y · 9. Juli 202410Ob29/24y · 9. Juli 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134870BTVG §7 · BTVG §14OGH · RechtssatzOGH · 4Ob158/23y · 19. März 20244Ob158/23y · 19. März 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134749Hier: Verbandsverfahren. (T1)
BTVG §9 Abs3 · BTVG §7 Abs1 · BTVG §7 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 4Ob158/23y · 19. März 20244Ob158/23y · 19. März 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134750Hier: Verbandsverfahren. Klausel, nach der der Bauträger bei kundenfeindlichster Leseart erst nach Auszahlung der jeweils fälligen Rate (durch den Treuhänder) verpflichtet wäre, eine Lastenfreistellungserklärung des Hypothekargläubigers für den dieser Rate entsprechenden Anteil einzuholen. (T1)
BTVG §9 Abs3 · BTVG §7 Abs1Landesverwaltungsgericht Wien · TextLandesverwaltungsgericht Wien · VGW-001/042/3907/2018 · 18. Dezember 2018VGW-001/042/3907/2018 · 18. Dezember 2018 · ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.042.3907.2018BTVG 1997 §1 · BTVG 1997 §2 Abs1 · BTVG 1997 §7 Abs5 · BTVG 1997 §12 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 6Ob173/18m · 25. Oktober 20186Ob173/18m · 25. Oktober 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132311Veröff: SZ 2018/85
BTVG §7 · BTVG §9OGH · RechtssatzOGH · 8Ob113/04g · 17. Februar 20058Ob113/04g · 17. Februar 2005 · ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119706BTVG §7 Abs5