§ 16
§ 16 Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung
Fassung: 1. August 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 BTVG?
- Kernaussage§ 16 BTVG behandelt "Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung
§ 16. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BTVG in einfachen Worten?
§ 16 BTVG behandelt "Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2020
- Fassung seit
- 1. August 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
- BGBl. I Nr. 56/2008 (NR: GP XXIII RV 432 AB 469 S. 51. BR: AB 7898 S. 754.)
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob70/08i; 3Ob227/11w; 2Ob187/15m · 25. Mai 20168Ob70/08i; 3Ob227/11w; 2Ob187/15m · 25. Mai 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123876AuchVeröff: SZ 2012/34 Auch; Beisatz: Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der...
ABGB §1392 C · ABGB §1414 · BTVG §16OGH · RechtssatzOGH · 2Ob187/15m · 25. Mai 20162Ob187/15m · 25. Mai 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130784Veröff: SZ 2016/58
BTVG §16OGH · RechtssatzOGH · 3Ob227/11w; 2Ob187/15m · 25. Mai 20163Ob227/11w; 2Ob187/15m · 25. Mai 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127865Veröff: SZ 2012/34 Vgl auch; Veröff: SZ 2016/58
ABGB §1396 · BTVG §16