§ 27
§ 27 Bescheide
Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 BPGG?
- Kernaussage§ 27 BPGG behandelt "Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bescheide
§ 27. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, hinzuweisen.
(3) Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
(4) Im Verfahren gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2 haben die Entscheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.
(5) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 BPGG in einfachen Worten?
§ 27 BPGG behandelt "Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 32/2026 (NR: GP XXVIII RV 448 AB 471 S. 75. BR: AB 11803 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 170/2023 (NR: GP XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Bundesverwaltungsgericht2
- OGH2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W217 2312475-1 · 31. Juli 2025W217 2312475-1 · 31. Juli 2025 · ECLI:AT:BVWG:2025:W217.2312475.1.00BPGG §27 Abs5 · B-VG Art133 Abs4Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W178 2137479-1 · 24. Mai 2019W178 2137479-1 · 24. Mai 2019 · ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2137479.1.00BPGG §27 Abs5 · B-VG Art. 133 Abs4 · VwGVG §33Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2006/08/0235 · 25. April 20072006/08/0235 · 25. April 2007 · ECLI:AT:VWGH:2007:2006080235.X01ASVG §101; · ASVG §412; · BPGG 1993 §24; · BPGG 1993 §27 Abs5;OGH · RechtssatzOGH · 10ObS108/98z · 31. März 199810ObS108/98z · 31. März 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109682ASVG §367 · BPGG §12 Abs1 · BPGG §27OGH · RechtssatzOGH · 10ObS2139/96y · 30. Juli 199610ObS2139/96y · 30. Juli 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106512Veröff: SZ 69/175
ASGG §65 Abs1 Z1 · ASVG §500 · BPGG §27 · OFG §5a