Bundesgesetze

Bundespflegegeldgesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)

BPGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 15. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008859 · BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 213/2022 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 14a

§ 14a Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14a BPGG?

  • Kernaussage§ 14a BPGG behandelt "Ersatzansprüche der Entscheidungsträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 14a. (1) Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß § 7 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.

(2) Die für die Gewährung einer gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungsträger von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu machen.

(3) Hat die Pensionsversicherungsanstalt in Fällen des § 3a für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem auf Grund der Rangordnung des § 6 ein anderer Entscheidungsträger für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, so geht dieser Anspruch auf die Pensionsversicherungsanstalt über; Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a BPGG in einfachen Worten?

§ 14a BPGG behandelt "Ersatzansprüche der Entscheidungsträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2026 (NR: GP XXVIII RV 448 AB 471 S. 75. BR: AB 11803 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 170/2023 (NR: GP XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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