§ 48d
§ 48d Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48d BPGG?
- Kernaussage§ 48d BPGG behandelt "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013
§ 48d. (1) Für Personen gemäß § 3 Z 1 lit. e und g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8, die im Dezember 2013 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2013 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2013 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2014 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung. § 21c Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes zur Familienhospizkarenz sind nur dann anzuwenden, wenn die Familienhospizkarenz ab dem 1. Jänner 2014 beginnt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 170/2023)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48d BPGG in einfachen Worten?
§ 48d BPGG behandelt "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 32/2026 (NR: GP XXVIII RV 448 AB 471 S. 75. BR: AB 11803 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 170/2023 (NR: GP XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)
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