Bundesgesetze

Bundespflegegeldgesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)

BPGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 15. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008859 · BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 213/2022 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 33e

§ 33e

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33e BPGG?

  • Kernaussage§ 33e BPGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6a. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33e BPGG in einfachen Worten?

§ 33e BPGG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:12
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2026 (NR: GP XXVIII RV 448 AB 471 S. 75. BR: AB 11803 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 170/2023 (NR: GP XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.