§ 24
§ 24 2. Teil
Fassung: 22. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 BFGG?
- Kernaussage§ 24 BFGG behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Teil
Verfahren und Vollstreckung
Verfahren
§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im zollr-dg/">Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994,, im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, sowie in § 42 EU-BStbG geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im vwgvg/">Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß.
(2) Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Vorlage von Akten sowie die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form zu erfolgen. Ausfertigungen behördlicher Schriftsätze in elektronischer Form sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen.
(6) Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 15c GOG sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung haben über das ITVerfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen.
(8) § 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesfinanzgerichtes tritt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 BFGG in einfachen Worten?
§ 24 BFGG behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2023
- Fassung seit
- 22. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 87/2021 (NR: GP XXVII RV 769 AB 787 S. 99. BR: AB 10615 S. 925.)
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Verweise
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