§ 23
§ 23 Veröffentlichung der Entscheidungen
Fassung: 1. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 BFGG?
- Kernaussage§ 23 BFGG behandelt "Veröffentlichung der Entscheidungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Veröffentlichung der Entscheidungen
§ 23. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. Auf die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ist § 5 IFG nicht anzuwenden.
(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
(3) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG vorliegt. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.
(4) Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.
(5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BFGG in einfachen Worten?
§ 23 BFGG behandelt "Veröffentlichung der Entscheidungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 87/2021 (NR: GP XXVII RV 769 AB 787 S. 99. BR: AB 10615 S. 925.)
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