Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2026

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen

BFG 2026BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012914 · BGBl. I Nr. 23/2025 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 BFG 2026?

  • KernaussageArt. 7 BFG 2026 behandelt "Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 und ist bis 31.3.2027 anzuwenden (vgl. Art. XVI.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 BFG 2026 in einfachen Worten?

Art. 7 BFG 2026 behandelt "Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 7 BFG 2026 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 und ist bis 31.3.2027 anzuwenden (vgl. Art. XVI.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juli 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.