Art. 16
Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 16 BFG 2026?
- KernaussageArt. 16 BFG 2026 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 mit folgenden Maßgaben.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 mit folgenden Maßgaben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 BFG 2026 in einfachen Worten?
Art. 16 BFG 2026 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Für wen ist Art. 16 BFG 2026 relevant?
Für die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 mit folgenden Maßgaben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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Rückverweise
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