Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2026

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen

BFG 2026BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2026RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012914 · BGBl. I Nr. 23/2025 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Bewilligung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine

Geldfluss aus

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

125.851,797

260.388,297

Einzahlungen:

107.569,928

278.670,166

Nettofinanzierungsbedarf:

18.281,869

Finanzierungsüberschuss:

18.281,869

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Art. 2

Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 7.500 Millionen Euro nicht übersteigen.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

(4) Sofern die Ermächtigung zur Durchführung von Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nicht ausreicht, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen nach den Bestimmungen des BHG 2013 für die Gebarung von Bundeswertpapieren für den öffentlichen Sektor bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Millionen Euro durchzuführen.

Art. 3

Art. 3 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2026 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

Art. 4

Art. 4 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

Art. 5

Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

Art. 6

Art. 6 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

Untergliederung

Beträge in Millionen Euro

01 Präsidentschaftskanzlei

0,293

02 Bundesgesetzgebung

0,452

03 Verfassungsgerichtshof

0,047

04 Verwaltungsgerichtshof

0,501

05 Volksanwaltschaft

0,100

06 Rechnungshof

0,367

10 Bundeskanzleramt

0,636

11 Inneres

32,103

12 Äußeres

1,521

13 Justiz

13,917

14 Militärische Angelegenheiten

24,110

15 Finanzverwaltung

15,000

17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport

0,133

18 Fremdenwesen

1,217

21 Soziales und Konsumentenschutz

1,537

25 Familie und Jugend

0,147

30 Bildung

105,884

31 Wissenschaft und Forschung

0,795

32 Kunst und Kultur

0,271

40 Wirtschaft

1,295

41 Mobilität

0,980

42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

3,185

Art. 8

Art. 8 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.

(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.482,5 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.

(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:

Art. 9

Art. 9 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2026 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

(5a) Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der

(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:

(7) Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.

(9) Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.

(10) Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von § 36 Abs. 1 BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.

(11) Entsprechend den in Art. 13 Abs. 2 B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2026 vom Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 abgewichen werden.

Art. 10

Art. 10 Haftungsübernahmen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Haftungsübernahmen

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Art. 11

Art. 11 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Art. 12

Art. 12 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahelegen.

Art. 13

Art. 13 Personalplan

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2026 werden im Personalplan 2026 festgelegt (Anlage IV).

Art. 14

Art. 14 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Verweisungen

Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 15

Art. 15 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Vollziehung

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

Art. 16

Art. 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 mit folgenden Maßgaben:

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Art. 6a

Art. 6a Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.