Art. 6
Art. 6 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 6 BFG 2026?
- KernaussageArt. 6 BFG 2026 behandelt "Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
Untergliederung
Beträge in Millionen Euro
01 Präsidentschaftskanzlei
0,293
02 Bundesgesetzgebung
0,452
03 Verfassungsgerichtshof
0,047
04 Verwaltungsgerichtshof
0,501
05 Volksanwaltschaft
0,100
06 Rechnungshof
0,367
10 Bundeskanzleramt
0,636
11 Inneres
32,103
12 Äußeres
1,521
13 Justiz
13,917
14 Militärische Angelegenheiten
24,110
15 Finanzverwaltung
15,000
17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport
0,133
18 Fremdenwesen
1,217
21 Soziales und Konsumentenschutz
1,537
25 Familie und Jugend
0,147
30 Bildung
105,884
31 Wissenschaft und Forschung
0,795
32 Kunst und Kultur
0,271
40 Wirtschaft
1,295
41 Mobilität
0,980
42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
3,185
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 BFG 2026 in einfachen Worten?
Art. 6 BFG 2026 behandelt "Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 6 BFG 2026 relevant?
Für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Mai 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:28
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