Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2026

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen

BFG 2026BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012914 · BGBl. I Nr. 23/2025 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 BFG 2026?

  • KernaussageArt. 6 BFG 2026 behandelt "Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

Untergliederung

Beträge in Millionen Euro

01 Präsidentschaftskanzlei

0,293

02 Bundesgesetzgebung

0,452

03 Verfassungsgerichtshof

0,047

04 Verwaltungsgerichtshof

0,501

05 Volksanwaltschaft

0,100

06 Rechnungshof

0,367

10 Bundeskanzleramt

0,636

11 Inneres

32,103

12 Äußeres

1,521

13 Justiz

13,917

14 Militärische Angelegenheiten

24,110

15 Finanzverwaltung

15,000

17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport

0,133

18 Fremdenwesen

1,217

21 Soziales und Konsumentenschutz

1,537

25 Familie und Jugend

0,147

30 Bildung

105,884

31 Wissenschaft und Forschung

0,795

32 Kunst und Kultur

0,271

40 Wirtschaft

1,295

41 Mobilität

0,980

42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

3,185

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 BFG 2026 in einfachen Worten?

Art. 6 BFG 2026 behandelt "Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 6 BFG 2026 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Mai 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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