Bundesgesetze

Bundesfinanzgesetz 2026

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2026 (Bundesfinanzgesetz 2026 – BFG 2026) samt Anlagen

BFG 2026BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 7. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012914 · BGBl. I Nr. 23/2025 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 BFG 2026?

  • KernaussageArt. 2 BFG 2026 behandelt "Ermächtigung zu Kreditoperationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 7.500 Millionen Euro nicht übersteigen.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

(4) Sofern die Ermächtigung zur Durchführung von Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nicht ausreicht, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kreditoperationen nach den Bestimmungen des BHG 2013 für die Gebarung von Bundeswertpapieren für den öffentlichen Sektor bis zu einem Betrag von insgesamt 2.000 Millionen Euro durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 BFG 2026 in einfachen Worten?

Art. 2 BFG 2026 behandelt "Ermächtigung zu Kreditoperationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Art. 2 BFG 2026 relevant?

Für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juli 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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