§ 9
§ 9 Organisation
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 BBU-G?
- Kernaussage§ 9 BBU-G behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Organisation
Vertretung der Bundesagentur
§ 9. (1) Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(2) Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
(3) Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
(4) Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
(5) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.
(6) Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.
(7) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des arbvg/">Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BBU-G in einfachen Worten?
§ 9 BBU-G behandelt "Organisation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2024
- Fassung seit
- 23. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 134/2024 (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 167/2023 (VfGH)
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