§ 23
§ 23 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Fassung: 20. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 BBU-G?
- Kernaussage§ 23 BBU-G behandelt "Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
b-glbg/">Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 23. Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das b-glbg/">Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 BBU-G in einfachen Worten?
§ 23 BBU-G behandelt "Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juni 2019
- Fassung seit
- 20. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 134/2024 (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 167/2023 (VfGH)
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