Bundesgesetze

BBU-Errichtungsgesetz

Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G)

BBU-GBundesgesetzFassung seit 20. Juni 2019RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010683 · BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 14/01 Verwaltungsorganisation · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Wahrnehmung der Dienstpflichten

Fassung: 20. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 BBU-G?

  • Kernaussage§ 19 BBU-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahrnehmung der Dienstpflichten

§ 19. Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 BBU-G in einfachen Worten?

§ 19 BBU-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juni 2019
Fassung seit
20. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:53
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 134/2024 (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 167/2023 (VfGH)

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Verweise

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