§ 13
§ 13 Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 BBU-G?
- Kernaussage§ 13 BBU-G behandelt "Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Rechtsberatung
§ 13. (1) Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Rechtsberater haben nachzuweisen:
(3) Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
(4) Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
(5) Einem Antragsteller oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.
(6) Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatung) vor. § 17a bleibt davon unberührt.
(7) Die Fachaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung obliegt ausschließlich der Bereichsleitung Rechtsberatung. Generelle fachliche Weisungen sind schriftlich zu erteilen und innerhalb des Geschäftsbereichs auf geeignete Weise bekanntzumachen. Fachliche Weisungen an einzelne Rechtsberater sind nicht zulässig.
(8) Die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Rechtsberatung übt die Bereichsleitung Rechtsberatung im Namen der Geschäftsführung aus. Über allgemeine Richtlinien, die den Dienstbetrieb betreffen, ist von der Geschäftsführung das Einvernehmen mit der Bereichsleitung Rechtsberatung herzustellen. Generelle Dienstanweisungen und Dienstanweisungen an einzelne Rechtsberater sind schriftlich zu erteilen. Ergehen letztere wegen Gefahr in Verzug vorerst mündlich, sind sie unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
(9) Ist die Bereichsleitung Rechtsberatung der Ansicht, dass eine Weisung der Geschäftsführung nicht der Dienstaufsicht, sondern der Fachaufsicht zuzurechnen ist, kann sie den Aufsichtsrat damit befassen. Die Weisung ist nur dann zu befolgen, wenn der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen, entscheidet, dass die Weisung der Dienstaufsicht zuzurechnen ist.
(10) Von Handlungen Dritter, die geeignet sind, den Rechtsberater in seiner Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere von Versuchen, ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer bestimmten Weise zu beeinflussen, hat dieser unverzüglich die Bereichsleitung Rechtsberatung in Kenntnis zu setzen. Die Bereichsleitung Rechtsberatung kann hiervon und von Handlungen im Sinne des vorigen Satzes, die ihr selbst gegenüber gesetzt werden, die Geschäftsführung und die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 BBU-G in einfachen Worten?
§ 13 BBU-G behandelt "Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 02:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 39/2026 (NR: GP XXVIII RV 444 AB 457 S. 77. BR: 11810 AB 11814 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 134/2024 (NR: GP XXVII IA 4130/A AB 2640 S. 270. BR: AB 11598 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 167/2023 (VfGH)
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