Bundesgesetze

Bundesabgabenordnung

Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO).

BAOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003940 · BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

§ 153d

§ 153d Wechsel in die begleitende Kontrolle

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 153d BAO?

  • Kernaussage§ 153d BAO behandelt "Wechsel in die begleitende Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wechsel in die begleitende Kontrolle

§ 153d. (1) Nach Abschluss der Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle für den Antragsteller und alle im Antrag angeführten Unternehmer hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und jene Unternehmer zu verfügen, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben und auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Für die übrigen im Antrag angeführten Unternehmer ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.

(2) Der Bescheid ist gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbundes zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(3) Soll nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 ein weiterer Unternehmer in die begleitende Kontrolle einbezogen werden, hat der ursprüngliche Antragsteller einen Ergänzungsantrag zu stellen. Dabei gelten die §§ 153b, 153c sowie Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 153d BAO in einfachen Worten?

§ 153d BAO behandelt "Wechsel in die begleitende Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. April 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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