§ 21
§ 21 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 BAO?
- Kernaussage§ 21 BAO behandelt "2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BAO in einfachen Worten?
§ 21 BAO behandelt "2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1962 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1962
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
Rückverweise
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