Bundesgesetze

Bundesabgabenordnung

Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO).

BAOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1962RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003940 · BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 BAO?

  • Kernaussage§ 20 BAO erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

1. Ermessen.

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 19

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BAO in einfachen Worten?

§ 20 BAO erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1962 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
1. Januar 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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Verweise

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