§ 19d
§ 19d Aufsicht
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19d BAG?
- Kernaussage§ 19d BAG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsicht
§ 19d. (1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 3, BGBl. I Nr. 185/2022)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19d BAG in einfachen Worten?
§ 19d BAG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2023 (NR: GP XXVII RV 2030 AB 2037 S. 215. BR: AB 11236 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
- BGBl. I Nr. 86/2022 (NR: GP XXVII IA 2592/A AB 1506 S. 160. BR: AB 10992 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 118/2021 (NR: GP XXVII AB 908 S. 113. BR: AB 10673 S. 927.)
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