§ 11
§ 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
Fassung: 1. August 1978 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 BAG?
- Kernaussage§ 11 BAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den...
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Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
§ 11. Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BAG in einfachen Worten?
§ 11 BAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. September 2016
- Fassung seit
- 1. August 1978
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 15:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2023 (NR: GP XXVII RV 2030 AB 2037 S. 215. BR: AB 11236 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
- BGBl. I Nr. 86/2022 (NR: GP XXVII IA 2592/A AB 1506 S. 160. BR: AB 10992 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 118/2021 (NR: GP XXVII AB 908 S. 113. BR: AB 10673 S. 927.)
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