Bundesgesetze

Berufsausbildungsgesetz

Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG)

BAGBundesgesetzFassung seit 1. August 1978RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006276 · BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings

Fassung: 1. August 1978 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 BAG?

  • Kernaussage§ 11 BAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings

§ 11. Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BAG in einfachen Worten?

§ 11 BAG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1978 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. September 2016
Fassung seit
1. August 1978
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 15:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2023 (NR: GP XXVII RV 2030 AB 2037 S. 215. BR: AB 11236 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
  • BGBl. I Nr. 86/2022 (NR: GP XXVII IA 2592/A AB 1506 S. 160. BR: AB 10992 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 118/2021 (NR: GP XXVII AB 908 S. 113. BR: AB 10673 S. 927.)

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