Bundesgesetze

Berufsausbildungsgesetz

Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG)

BAGBundesgesetzFassung seit 27. August 2003RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10006276 · BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 29a

§ 29a Ausbilderprüfung

Fassung: 27. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29a BAG?

  • Kernaussage§ 29a BAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausbilderprüfung

§ 29a. (1) Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

(2) Die Ausbilderprüfung ist mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis nach einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche nachstehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:

(3) Die Meisterprüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Ausbilderprüfung festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine rechtzeitig vor Beginn der Ausbilderprüfung in geeigneter Weise verlautbart werden. Gleichzeitig hat die Meisterprüfungsstelle die Lehrlingsstelle und die Kammer für Arbeiter und Angestellte von diesen Terminen in Kenntnis zu setzen.

(4) Für die Ablegung der Ausbilderprüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist in der Prüfungsordnung (§ 29d) entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.

(5) Die Meisterprüfungsstelle hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte jene Personen bekannt zu geben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29a BAG in einfachen Worten?

§ 29a BAG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. September 2016
Fassung seit
27. August 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:28
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2023 (NR: GP XXVII RV 2030 AB 2037 S. 215. BR: AB 11236 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
  • BGBl. I Nr. 86/2022 (NR: GP XXVII IA 2592/A AB 1506 S. 160. BR: AB 10992 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 118/2021 (NR: GP XXVII AB 908 S. 113. BR: AB 10673 S. 927.)

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Verweise