§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Juli 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 BäckAG 1996?
- Kernaussage§ 1 BäckAG 1996 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im Sinne des § 111 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne räumliche und organisatorische Trennung sowohl
(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
(4) Auf Jugendliche im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, sind die §§ 2 Abs. 5, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BäckAG 1996 in einfachen Worten?
§ 1 BäckAG 1996 ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 BäckAG 1996 relevant?
Für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. März 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:17
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 79/2003 (NR: GP XXII RV 109 AB 171 S. 27. BR: 6795 AB 6837 S. 700.)
- BGBl. I Nr. 122/2002 (NR: GP XXI RV 1180 AB 1195 S. 111. BR: AB 6708 S. 690.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob126/56; 4Ob170/06p · 17. Oktober 20064Ob126/56; 4Ob170/06p · 17. Oktober 2006 · ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0052242Veröff: JBl 1957,422 = SozM IIIA,51 = Arb 6595 Ähnlich; Beisatz: Auch (typische) Konditorwaren wie Torten oder andere Mehlspeisen sind „Backwaren", und Konditoreien sind daher „Backwaren-Erzeugungsbetriebe" iSv § 1 Abs 1 BäckAG, so dass dieses Gesetz grundsätzlich auch...
BäckAG 1955 §1 · BäckAG 1996 §1 Abs1 · BäckAG 1996 §1 Abs2 · BäckAG 1996 §1 Abs3 · GewO 1994 §150 Abs11OGH · RechtssatzOGH · 4Ob170/06p; 4Ob173/06d · 17. Oktober 20064Ob170/06p; 4Ob173/06d · 17. Oktober 2006 · ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121499Beisatz: Hier im Zusammenhang mit UWG-Klage - „Backwarenauslieferung I". (T1) Beisatz: Hier im Zusammenhang mit UWG-Klage - „Backwarenauslieferung II". (T2)
BäckAG 1996 §1 Abs1 · BäckAG 1996 §17