Bundesgesetze

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit in Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 – BäckAG 1996)

BäckAG 1996BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009018 · BGBl. Nr. 410/1996 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Aufzeichnungspflicht

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 BäckAG 1996?

  • Kernaussage§ 19 BäckAG 1996 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufzeichnungspflicht

§ 19. (1) Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

(2) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT 5
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Allgemeine Vorschriften
Nächster Paragraph§ 20 Strafbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 BäckAG 1996 in einfachen Worten?

§ 19 BäckAG 1996 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2024
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 79/2003 (NR: GP XXII RV 109 AB 171 S. 27. BR: 6795 AB 6837 S. 700.)
  • BGBl. I Nr. 122/2002 (NR: GP XXI RV 1180 AB 1195 S. 111. BR: AB 6708 S. 690.)

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Verweise

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