Bundesgesetze

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Bundesgesetz über die Regelung der Arbeit in Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 – BäckAG 1996)

BäckAG 1996BundesgesetzFassung seit 22. März 2019RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009018 · BGBl. Nr. 410/1996 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 14a

§ 14a Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

Fassung: 22. März 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14a BäckAG 1996?

  • Kernaussage§ 14a BäckAG 1996 behandelt "Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

§ 14a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT 4
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14a BäckAG 1996 in einfachen Worten?

§ 14a BäckAG 1996 behandelt "Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. März 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. März 2019
Fassung seit
22. März 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 79/2003 (NR: GP XXII RV 109 AB 171 S. 27. BR: 6795 AB 6837 S. 700.)
  • BGBl. I Nr. 122/2002 (NR: GP XXI RV 1180 AB 1195 S. 111. BR: AB 6708 S. 690.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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