§ 8
§ 8 Ruhezeiten für Lehrlinge
Fassung: 1. Juli 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 BäckAG 1996?
- Kernaussage§ 8 BäckAG 1996 behandelt "Ruhezeiten für Lehrlinge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ruhezeiten für Lehrlinge
§ 8. Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BäckAG 1996 in einfachen Worten?
§ 8 BäckAG 1996 behandelt "Ruhezeiten für Lehrlinge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2003 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. März 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2019 (NR: GP XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 79/2003 (NR: GP XXII RV 109 AB 171 S. 27. BR: 6795 AB 6837 S. 700.)
- BGBl. I Nr. 122/2002 (NR: GP XXI RV 1180 AB 1195 S. 111. BR: AB 6708 S. 690.)
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Verweise
Rückverweise
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