§ 4
§ 4 Beendigung einer Krise
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 B-KSG?
- Kernaussage§ 4 B-KSG behandelt "Beendigung einer Krise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beendigung einer Krise
§ 4. In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 B-KSG in einfachen Worten?
§ 4 B-KSG behandelt "Beendigung einer Krise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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